1. Drei Wege zur Grundqualifikation
Ausbildung in einer Fahrschule in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE |
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Dreijährige Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG |
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG |
Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG |
Anschließende Weiterbildungspflicht, mindestens 35 Stunden innerhalb der folgenden 5 Jahre |
Regelungsinhalt | Berufsausbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) |
Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) |
beschleunigte Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) |
Ausbildung (§ 4 BKrFQG) |
dreijährige Ausbildung im dualen System (Unterricht an Berufsschule und Ausbildung im Ausbildungsbetrieb) im Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, der vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vermittelt. | Keine Ausbildung vorgeschrieben. | 140 Zeitstunden, das entspricht 188 Unterrichtseinheiten. Davon 13 Fahrstunden. |
Prüfung | Berufsabschlussprüfung an der Schule und bei IHK (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) |
Umfangreiche theoretische und praktische Prüfung bei der IHK. Theoretische Prüfung 4 Stunden, praktische Prüfung ca. 3 Stunden. (§ 1 BKrFQV in Verbindung |
Nur theoretische Prüfung. Dauer ca. 90 Minuten. (§ 2 Abs. 4 BKrFQV in Verbindung mit Anlage 2 und IHK-Satzung) |
Berechtigt mit 18 Jahren zum Führen von (§ 2 BKrFQG) |
KOM Klasse D1 / D1E (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) BKrFQG) KOM Klasse D / DE im Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG) Lkw und Züge der Klassen C1 / C1E (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) Lkw und Züge der Klassen C / CE (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG) |
Keine Busse Lkw und Züge der Klassen C1 / C1E (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) Lkw und Züge der Klassen C / CE (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BKrFQG) |
Keine Busse Lkw und Züge der Klassen C1 / C1E (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG) |
Berechtigt mit 20 Jahren zum Führen von (§ 2 BKrFQG) |
Alle KOM (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BKrFQG) |
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Berechtigt mit 21 Jahren zum Führen von (§ 2 BKrFQG) |
Alle KOM (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BKrFQG) |
KOM D1 / D1E (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) BKrFQG) KOM D / DE im Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) BKrFQG) Lkw und Züge der Klassen C / CE (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BKrFQG) |
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Berechtigt mit 23 Jahren zum Führen von (§ 2 BKrFQG) |
Alle KOM (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) BKrFQG) |
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Fahrerlaubnis als Voraussetzung für den Erwerb der Grundqualifikation | Klasse B darf bereits mit 17 Jahren, Klasse C / CE mit 18 Jahren erworben werden | Voraussetzung für die Prüfung zumindest Fahrerlaubnis Klasse C1 bzw. D1 | Zur Prüfung nicht erforderlich |
2. Allgemeine Regelungen
Anwendbarkeit des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 BKrFQG) |
Das Gesetz ist anzuwenden auf Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen und dazu die Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE benötigen, wenn sie
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Ausnahmen (§ 1 Abs. 2 BKrFQG) |
Kraftfahrzeuge
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Ausbildungs- und Prüfungsort (§ 6 BKrFQG) |
Grundqualifikation muss in Deutschland erworben werden, wenn der Fahrer
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Gültigkeit der Grundqualifikation (§ 5 BKrFQG, § 5 Abs. 1 und 4 BKrFQV) |
Die Grundqualifikation hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Das Ablaufdatum wird mit Hilfe der Schlüsselzahl 95 im Führerschein vermerkt. Voraussetzung für die Verlängerung der Gültigkeit ist der Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildung |
Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) |
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit muss der Fahrer an einer mindestens 35 Stunden umfassenden Weiterbildung teilgenommen haben. Die Weiterbildung darf in einzelne mindestens 7 Stunden dauernde Blöcke aufgeteilt werden. In welchen Abständen die einzelnen Blöcke auf die 5 Jahre aufgeteilt werden, ist nicht geregelt. Zulässig wäre es beispielsweise 2 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit eine fünftägige Weiterbildung am Stück zu besuchen |
Fristangleichung (§ 5 Abs. 1 BKrFQG) |
Damit die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation angeglichen werden kann, ist es zulässig, die Teilnahme an der Weiterbildung um maximal 2 Jahre hinauszuschieben oder sie bereits bis zu zwei Jahre früher abzuschließen. Die Frist von sieben Jahren darf aber in keinem Fall überschritten werden. |
Pflicht zur Weiterbildung ruht (§ 5 Abs. 2 BKrFQG) |
Wer die Grundqualifikation erworben hat und vorübergehend nicht mehr im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr als Fahrer tätig ist, ist von der Weiterbildungspflicht befreit. Will er wieder als Fahrer im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr tätig werden, muss er zunächst die Teilnahme an einer Weiterbildung nachweisen. |
Grundqualifikation nicht erforderlich (§ 3 BKrFQG) |
Wurde die Bus-FE vor dem 10.09.2008 bzw. die Lkw-FE vor dem 10.09.2009 erworben, wird die Grundqualifikation unterstellt. Sie unterliegen jedoch der Weiterbildungspflicht. Inhaber einer Busfahrerlaubnis müssen ihre erste Weiterbildung vor dem 10.09.2013, Inhaber einer Lkw-Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2014, abgeschlossen haben. Allerdings dürfen sie die genannten Termine um ein bis zu zwei Jahre überziehen, um die Frist für die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die Pflicht zur Weiterbildung anzugleichen. |
Bußgeldbestimmung (§ 9 BKrFQG) |
Nach Ablauf der Gültigkeit handelt der Fahrer ordnungswidrig, wenn er eine unter den Geltungsbereich des BKrFQG fallende Fahrt durchführt (§ 9 Abs. 1 BKrFQG; Bußgeldrahmen 5.000 €, § 9 Abs. 3 BKrFQG). Ebenso handelt ordnungswidrig, wer eine solche Fahrt anordnet oder zulässt. (§ 8 Abs. 2 BKrFQG; Bußgeldrahmen 20.000 €, § 9 Abs. 3 BKrFQG) |
Gewerbliche Zwecke | Im BKrFQG ist der Begriff "gewerbliche Zwecke" nicht definiert. Deshalb wird bei der Auslegung ein Rückgriff auf das GüKG bzw. das PersBefG nötig. Gewerblicher Zweck wird angenommen, wenn die Leistung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Außerdem muss eine Beförderungsleistung erfolgen. Bei Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C müssen Güter befördert werden. Reine Arbeitsleistung erfüllt nicht den Beförderungszweck. Bei Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wird der Fahrer in der Regel keine Grundqualifikation benötigen. Das wird sicher auch für Fahrten der Müllabfuhr gelten, wenn die Fahrt dem Einsammeln des Mülls dient. Wird aber beispielsweise Müll von einer Deponie zur Müllverbrennungsanlange befördert, ist die Grundqualifikation erforderlich. |
Nachweis der Grundqualifikation (§ 5 BKrFQV) |
Die Grundqualifikation wird nachgewiesen durch die Schlüsselzahl 95 im Feld 12 des Scheckkartenführerscheins. Falls der Fahrer keinen deutschen Führerschein besitzt und auch kein deutscher Führerschein ausgestellt werden kann, wird der Nachweis geführt im Güterverkehr durch eine gültige Fahrerbescheinidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 881/92, im Personenverkehr durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zur BKrFQV (Abschnitt F Seite 34) |